FC Bayern Fanclub "Schickeria Gramont"
FC Bayern Fanclub "Schickeria Gramont"
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SATZUNG FC BAYERN FANCLUB „Schickeria Gramont“

 

§ 1 Name und Sitz / Geschäftsjahr

 

1. Der Fanclub führt den Namen FC Bayern München Fanclub "Schickeria Gramont" und hat seinen Sitz in Apolda. Der Fanclub wurde gegründet am 01.04.2016. Die Gründung eines eingetragenen Vereins (e.V) ist nicht angestrebt.

2. Geschäftsjahr : 01.07.des Jahres bis 30.06. des Folgejahres

 

 

§ 2 Zweck des Fanclubs

 

1. Der Fanclub hat den Zweck, die Fans des FC Bayern München zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzufügen.

2. Betreuung aller Mitglieder

3. Der Fanclub ist politisch und konfessionell neutral.

4. Der Zweck des Fanclubs soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a) Abhaltung von Veranstaltungen (Gesellschaftsabende, Ausflüge etc.)

b) Tages- und Mehrtagesfahrten zu den Spielen des FC Bayern München

c) Pflege der Beziehung zu anderen Fanclubs/ Vereinen.

 

 

§ 3 Geschäftsräume

 

Dem Fanclub steht zur Durchführung seiner Aufgaben das Restaurant ....... in Apolda zur Verfügung. In Ausnahmefällen kann auf andere Räumlichkeiten ausgewichen werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann werden:

Jede Person, die sich dem Fanclub verbunden fühlt. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber.

2. Der Fanclub besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Mitgliedern jeglichen Alters.

3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Fanclub erworben haben, können durch den

Beschluss der Mitgliederversammlung (MV) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden von der

Beitragszahlung befreit.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied hat das Recht,

a) an allen Versammlungen teilzunehmen

b) an den MV (Mitgliederversammlungen) teilzunehmen und abzustimmen

c) außerdem hat jedes volljährige Mitglied das Recht, zu wählen und gewählt zu werden.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,

a) das Ansehen des Fanclubs zu wahren

b) die Ziele des Fanclubs nach besten Kräften zu fördern

c) die Satzung zu achten.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt

b) durch Ausschluss

c) durch Tod.

2. Der Austritt aus dem Fanclub erfolgt durch schriftliche bzw. mündliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.

3. Der Ausschluss kann erfolgen

a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung

b) wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Fanclublebens

c) wegen Äußerungen, die dem  Fanclub ernsthaft schaden könnten.

4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit

einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der

Ausschließungsbescheid ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

 

 

 

 

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§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

 

1. Der Fanclub erhebt eine Aufnahmegebühr von 20,-€  und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird durch die MV festgesetzt. Bei Aufnahme erhält jedes zahlungspflichtige Mitglied ein Fanschal.

2. Die Aufnahmegebühr ist bei Eintritt in den Fanclub per Barzahlung gegen Quittung zu zahlen, der jährliche Mitgliedsbeitrag per Bankeinzug.

3. Gründungsmitglieder sind von der Zahlung der Aufnahmegebühr befreit.

4. Die Aufnahmegebühr wird nach Beschluß des Vorstands verwendet.

4. Wird ein Mitglied ausgeschlossen oder scheidet aus anderem Grund aus, erfolgt keine Rückzahlung des Beitrags.

 

 

§ 8 Organe des Fanclubs

 

Organe des Fanclubs sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 9 Vorstand und Ausschuss

 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

a) dem 1.Vorsitzenden

b) dem 2.Vorsitzenden

c) dem Kassierer

d) dem Schriftführer

 

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fanclubs. Ihm obliegen die Verwaltung des Fanclubvermögens und die Ausführung der Fanclubbeschlüsse.

 

4. Der Kassierer verwaltet die Fanclubkasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des 1.Kassierers oder des 1.Vorsitzenden oder, falls diese verhindert sind, deren Stellvertreter.

 

5. Der Vorstand wird von der MV auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

 

6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Generalversammlung zu bestellen.

 

7. Der Vorstand ist verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der Umfang und Verteilung der Geschäftsführung auf die einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt ist.

 

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche MV findet einmal im Jahr statt. Monatsversammlungen werden auf Bedarf festgelegt.

2. Die MV wird vom 1.Vorsitzenden geleitet. Über sie ist eine Niederschrift durch den Schriftführer anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Verfasser unterzeichnet werden soll.

3. Die Generalversammlung findet alle vier Jahre statt und die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a) Geschäftsbericht des 1.Vorsitzenden

b) Kassenbericht

c) Entlastung der Vorstandschaft

d) Neuwahl des Vorstandes (sofern erforderlich)

e) Neuwahl der Beisitzer (sofern erforderlich)

f) Satzungsänderungen (falls erforderlich)

g) Anträge (können von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden)

h) Verschiedenes

4. Bei Vorstandswahlen ernennt der 1.Vorsitzende einen Wahlvorstand, der aus zwei ordentlichen Mitgliedern (1 Vorsitzender, 1 Beisitzer) besteht. Der Wahlvorstand leitet die Wahl.

5. Die Vorstandsmitglieder sind, wenn gewünscht, in geheimer Wahl zu bestimmen. Alle übrigen Wahlen und Beschlussfassungen sind offen durchzuführen.

6. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche MV einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt. Für die Generalversammlung gelten sinngemäß die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche MV.

7. Generalversammlungen und außerordentliche MV werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Monatsversammlung erfolgt durch Bekanntgabe in den noch festzulegenden Medien (Facebook, Homepage ect.)

 

 

 

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§ 11 Beschlussfassung der MV

 

1. Die jeweilige MV ist beschlussfähig

a) bei Abstimmungen über finanzielle Ausgaben, wenn mindestens 33% der Mitglieder anwesend sind. Außer aus terminlichen Gründen muss sofort entschieden werden.

b) bei Abstimmungen über organisatorische oder anderweitige Beschlusspunkte, unabhängig von der Zahl der Mitglieder

2. Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

3. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

4. Die Auflösung des Fanclubs erfolgt durch Beschluss der MV, wobei mindestens 50% der ordentlichen Mitglieder anwesend sein muss.

 

 

§ 12 Kassenprüfung

 

In der Generalversammlung werden, sofern erforderlich, für jeweils vier Jahre zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben das Recht, die Kassengeschäfte zu überwachen.

 

 

§ 13 Tickets

 

Für die Bestellung über das Ticketingverfahren des Fanclubs ist eine Anzahlung zu leisten. Die Höhe wird durch den Vorstand festgelegt und im Falle der Ticketzuteilung angerechnet. 

 

 

 

§ 14 Satzungsänderungen

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die MV beschlossen werden. Die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung ist in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung enthält, bedarf der Mehrheit von mindestens 75% der erschienenen Mitglieder.

 

 

§ 15 Vermögen

 

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Fanclubs werden ausschließlich zur Erreichung des Fanclubzweckes verwendet.

Ausnahmen: Bei Hochzeiten oder sonstigen Anlässen erhält das Mitglied ein kleines Präsent, dessen Wert von der Vorstandschaft vereinbart wird.

 

 

§ 16 Fanclubauflösung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Fanclubs, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Fanclubs, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert (im Zeitpunkt der Einlage) der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine karitative Einrichtung des Landkreises Weimarer Land.

 

 

§ 17 Tag der Erstellung

 

Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom  08.04.2016 beschlossen und ist am selben Tag in Kraft getreten.

 

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